Title
Direkt zum Seiteninhalt
Fähren Dommitzsch - Riesa

Fähre Trebnitz - Kreinitz Km 118,0



Nach Kleber soll 1610 eine neue Kahnfähre angeschaft worden sein .
Lt.Erbregister von 1679 befand sich diese Fähre in den Händen der Gerichtsherrschaft zu Kreinitz und war von dieser gegen einen Erbzins von 5 Gulden und 5 Groschen auf ein ¼ Hufengut ausgetan. Gleiches läßt sich 1818 nachweisen.
1912 wurde anerkannt,dass dem jeweiligen Eigentümer des auf Blatt 22 des Grundbuches für Kreinitz eingetragenen Grundstücks, das Recht zur Ausübung des Fährbetriebes zwischen Trebnitz und Kreinitz verliehen sei.
Quelle: Eberhard Schmieder 1931
Emil Lamm betrieb diese Fähre seit  1.August 1899 , so in einem Schreiben der Amtshauptmannschaft an das Min.d.Inneren ¹.
Die Schaluppe, so kann ich mich entsinnen, lag 1958 noch am Ufer hinter einer Habe kurz vor der damaligen Anlegestelle der Dampfschiffahrt.
Nach Aussage der Frau Schmied (Enkeltochter des Emil Lamm) wurde die Fähre 1945 eigestellt, die Schaluppe nur noch zum Transport von Futter für die Tiere der Familie Lamm genutzt. Die Familie Lamm nutzte einen Teil der Elbwiesen auf der Trebnitzer Seite. Die Schaluppe konnte jedoch nur noch Ihre Mutter fachgerecht bewegen, so Frau Schmied.


Quelle:¹  H. St. A.  Min. f. Inneres 10851 Nr.20345









                     Ordnung für die Kahnüberfahrt zu Kreinitz bei Strehla

     § 1.  Der Fahrinhaber zu Kreinitz hat jederzeit zwei Kähne mit den erforderlichen  
            Ausrüstungsgegenständen in Bereitschaft zu halten, um das Übersetzen von Personen, kleineren Vieh`s und Getreides gegen Gewährung des in dem Fährtarife festgestellten
           Fährgeldes bewerkstelligen zu können.
     § 2.  Der Fährinhaber hat sich oder einen der Schiffahrt kundigen Gehilfen, für welchen er verantwortlich ist, an der Fährstelle stets gegenwärtig zuhalten.
     § 3.  Er hat denjenigen Personen, welche die Überfahrt begehren, mit Bescheidenheit und Höflichkeit zu begegnen, deren Übersetzen ohne Aufenthalt zu bewerkstelligen, auch an die am gegenseitigen Ufer                           anlangenden Personen auf Anruf sofort abzuholen.
     § 4.  Behufs des sicheren und gefahrlosen Ein-und Ausschiffens sind an beiden Ufern, insoweit nötig, Stege einzulegen und in gutem  Zustand zu erhalten.
     § 5.  Das Fahrzeug darf nach Verhältnis der Witterung und des Wasserstandes jederzeit nur massig und so beladen werden, dass hierdurch kein Unglück oder Nachteil entstehen kann. Deshalb ist an beiden                           Fahrzeugen nach dem Ermessen Sachverständiger ein Mass deutlich zu bezeichnen, bis zu welchem dieselben verladen werden können. Dieses Mass hat der Kahnbesitzer nach der ihn zuerteilenden                 
           mündlichen Instruktion genau einzuhalten, ausserdem sich harter Ahndung zu gegewärtigen.
     § 6.  Der Kahnbesitzer hat sich in den Monaten Januar und Dezemder von früh 7.Uhr bis Abends 7.Uhr, in den Monaten Februar und November von früh 6. Uhr bis Abends 8. Uhr, in den Monaten März und Oktober                 von früh 5. Uhr bis Abends 9.Uhr, und in den Monaten April bis September von früh 4. Uhr bis Abends 10.Uhr zur Überfahrt bereitzuhalten.  
          Zu diesen Zeiten wird das im Tarif bemerkte Fahrgeld entrichtet.Wenn aber jemand ausser dieser Zeit übergefahren sein will, so ist zwar der Kahnbesitzer gegen Entrichtung des doppelten Fährgeldes dies zu tun             verpflichtet, er hat aber mit besonderer Aufmerksamkeit darauf zu sehen, das nur bekannte und unverdächtige Personen während solcher ungewöhnlichen Stunden übergefahren werden.
   § 7.  Bei Eisgang ist ohne Berücksichtigung des Wasserstandes der im Tarif angegebene höchste Satz zu entrichten. Wenn aber der Strom mit Eis bedeckt ist, und die Eisdecke zum Übergang für die Passanten sicher              genug ist, so hat der Kahnbesitzer die Bahn abzustecken, die Eisdecke so oft als nöthig zu untersuchen und dafür Sorge zu tragen, dass jede Gefahr für Passanten beseitigt werde.Zur Abforderung eines               
          Fährgeldes ist dann der Fährenbesitzer nicht berechtigt.
  § 8.  Das Überfahren der Schaluppen über die Elbe durch einen anderen als den Fährpächter oder einen von diesem angenommenen Kundigen und zuverlässigen Gehilfen, so wie jede Nichtbeachtung oder       
          Zuwiderhandlung der Vorschriften der Fährordnung wird mit 5 Taler Strafe, welche im Falle der Wiederholung verdoppelt werden kann, an dem Fährenpächter geahndet werden.

                                                 Urkundlich
                    Ist diese Kahnüberfahrts = Ordnung abgefasst worden.
                               Meißen und Strehla,am 31. August 1868
                 Die Königliche Wasserbau = Commission im Gerichtsbezirk Strehla

    

Die Fähre Kreinitz von Trebnitz aus gesehen um 1930.
Fährmeister war hier Emil Lamm.

Foto Sammlung Renate Schmied

Die Schaluppen des Emil Lamm um 1900

Quelle : Sammlung Renate Schmied

Im Hintergrund eine Zille mit Segel. Am Fähranleger ein Bereisungsdampfer (in Riesa waren um 1910 zwei beheimatet),
im Vordergrund die Schaluppen von Emil Lamm dem Fährmeister.



Quelle : SLUB/Deutsche Fotothek/Emil Zöllne
          www.deutschefotothek.de

Dieser Ausschnitt zeigt die Ankerplätze am Kreinitzer Busch sie sind  bei den Schiffern
wohl bekannt gewesen. Bei der heutigen technisierten Schiffahrt  wird oft bei Dunkelheit
weitergefahren.So dass die früher so beliebten Ankerplätze nicht mehr so die Bedeutung haben.
An diesen Plätzen waren in der Regel feste Ringe am Ufer befestigt.
So daß die Schiffe sicher befestigt werden konnten.




Diese Broschüre ist im DIN A4 Format mit 70 Seiten im
Schreibwarengeschäft Ines Löser in Strehla am Markt zum Preis von 8.00€ erhältlich.

Oder über die E-Mail Adresse: faehrenderoberelbe@t-online.de
bei Versand 2,50€ für Verpackung und Versand.
Title
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit.
Zurück zum Seiteninhalt