Fähre Lößnig – Gaitzschhäuser KF Km 121,0
Fähren Dommitzsch - Riesa
Lößnig - Gaitzschhäuser KF Km 121,0
Eingestellt 31.12.1955
¹ H. St. A. Min. d. Inneren 10851 Nr. 20345
² Eberhardt Schmieder 1783 hat der Urgroßvater von Johann Andreas Richter in den Gasthof Kaitzsch eingeheiratet und ist somit in den Besitz des Fährrechts gekommen ¹.
1836 wird von einer Kahnfähre gesagt, das sie,"die von einem sächsischen Untertanen betrieben wurde "von ganz
geringem Belange" sei.
Am 22.06.1865 wurde das Fährrecht auf das Grundstück Nr.70 im Grundbuch eingetragen.
1913 wurde die Gerechtigkeit dem bisherigen Fährbesitzer nachträglich verliehen.
Seit 1926 waren als jähliche Verleihungsgebühr 5 M dem Fiskus abzuliefern ².
1836 wird von einer Kahnfähre gesagt, das sie,"die von einem sächsischen Untertanen betrieben wurde "von ganz
geringem Belange" sei.
Am 22.06.1865 wurde das Fährrecht auf das Grundstück Nr.70 im Grundbuch eingetragen.
1913 wurde die Gerechtigkeit dem bisherigen Fährbesitzer nachträglich verliehen.
Seit 1926 waren als jähliche Verleihungsgebühr 5 M dem Fiskus abzuliefern ².
¹ H. St. A. Min. d. Inneren 10851 Nr. 20345
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:
Mühlberg, den 8. Februar 1868
Abschrift
N:762
Betrifft den unberechtigten und unbeauf
sichtigten Fährbetrieb bei Lößnig
und den Gaitzschhäuser
Durch die gehorsamst hier beigefügte Anzeige
des Rittergutsbesitzers Schwedler zu Lößnigsind
mir auf das Bestehen einer privaten Kahnfähre
bei Lößnig dicht an der Sächsischen Grenze auf
merksam geworden und beauftragten den
Ober, Steuer, Controleur Schliebs. zu recherchieren
auf Grund welcher Berechtigung das Ueber
fahren von Personen über die Elbe bei Lößnig
gegen Entgeld stattfinden und es innerhalb
seines Bezirkes noch ähnliche Anstalten registrierten
Derselbe hat uns hierauf berichtet, daß von
dem Hausbesitzern Teichgraben und Jakobi
zu Lößnig das Fährgeschäft angeblich als ein
auf ihren Häsern beruhende Gerechtsame aus
geübt werde und sie von den Passanten je
nach dem Wasserstand 4 g bis 1 gr. für die
einzelne Ueberfahrt erheben.
Eine gleiche Einrichtung bestehe bei den
Gaiztschhäusern, woselbst das Fährgeschäft gegen
Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr. 1620
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:
ein gleiches Entgeld von dem Häusler Richter
ausgeübt wirde.
Wir befragten demnächst den Königlichen
Wasserbauinspector Cuno zu Torgau. ob die
gn. Fähranstalten der Verordnung der König
lichen Regierung zu Merseburg vom 25 Sep
tember 1816 gemäß 1: Amtsblatt de 1817 Seite 375/76
angemeldet und der Controle unterzogen seien
was derselbe bezüglich beider Fähren verneinte
Weiter .......... mir bei den betreffenden
.......... Beamten zu Torgau und Liebenwerda
nach den etwaigen resp. Berechtigungen, worauf
mir von dem Königlichen Geheimen Regierungs
und Landrath Grafen von Seydewitz zu Torgau
die gleichmäßig für beigefügte Auskunft
erhielten, nach welcher die landrätlichen
Acten über die Berechtigung der Einwohner
Teichgraeber und Jacobi zu Loesnig zum
Übersetzen von Personen über die Elbe
bei Loesnig gegen Entgeld keinen Aufschluß
geben.
Von dem Königlichen Landrath von Schaper
zu Liebenwerda erhielten wir dagegen einen
zwischen dem Rittergutsbesitzer Schattehn
Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr. 1620
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:
zu Fichtenberg und dem Häusler Richter aus den
Gaitzschhäusern unterm 29. April 1812 abgeschlosse
nen Contract, Inhalts dessen der Ersten dem
Letzteren neben dem Betriebe eines ..........
auf das Recht des Überfahrens von Gaitzsch
mit einem kleinen Kahn und zwar letzteres
wegen einem Zins von zwei Thalern jährlich über
tragen habe.
Auch hier ist die Berechtigung zum Fähr
betriebe nicht lange nachgewiesen, zudem erhellt
nur der aus unseren Acten unternommene
hier beigefügte Korrespondenz vom Jahre 1835
daß dem Richter schon damals das Übersetzen
von Personen über die elbe von dem damaligen
Landrath Freiherr von Rechenberg untersagt
worden ist.
Da nun nach § 51 des Titels 15 7/6 II des all
gemeinen Landrath das Recht, Fähren zum
Übersetzen für Geld halten, zu den Rega
lien des Staates gehört, dazumal weder die
Fährgeräthe noch die Ausführung des Fährge
schäfts bei den Anstalten einer Beaufsichti
gung unterliegt und hierdurch dem Passanten
keinerlei Sicherheit gewährt wird, die Erhe
Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr. 1620
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:
bung des Fährgeldes nach willkühr stattfindet
und dadurch den Passanten Verlegenheiten er
wachsen, die qu. Anstalten aber deshalb gegen
die Pächter von Staatsfähren, welche außer der
strengen Betrachtung der ihnen auferlegten Ver
pflichtungen daher oft nur mit Erfolg bei Maß
nahmen der Sicherheitspolizei benutzt werden und
solche Maßgaben durch jene Winkelfähren
oft vernichtet werden, bedeutend im Votheil sind,
so dürfte eine Regelung dieser Verhältnisse
im Bedürfnisse liegen, denn schon der eine
gegenwärtige Recherche veranlassende Fall
sucht nachdem er von dem Königlichen Land
raths Amte zu Torgau nicht aufgenommen ist
zur Abhilfe die ......................
Das Haupt" Steuer" Amt
gez. Ewald Schellenberg Müller
An
den Geheimen Ober Finanz Rath
und Provinzial Steuer Direktor
Herrn von Jordan Hochwohlgeboren
zu Magdeburg
Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr. 1620
Am 16.07.1948 wurde das Fährrecht auf den Sohn Richard Richter übertragen.
Quelle:
Sammlung K. Stein Dresden
Dieser Elbabschnitt aus dem Bereich der Gaitzschhäuser zeigt auch eine Kahnfähre
am Km.121,0. An dieser Stelle befand sich die Grenze zwischen Sachsen und Preußen.
Ab dem Km 121,0 ist der Flussverlauf mit Buhnen versehen. Hier ist auch ein Vermerk,
den bergwärts fahrenden Schleppzug zum halten zu bringen, um den
Talswärtsfahrer genügend Platz zu lassen.
Quelle:
E. Ahrend 1929
Ein Schreiben des Wasserstraßenamtes Dresden an die Sächsische
Landesdirektion, mit der Bitte die Fähre des Richard Richter sen.
in eine Gelegenheitsfähre einzustufen.
Quelle:
Sammlung K. Stein Dresden
Mit Schreiben vom 01.11.1955 verzichtet Richard Richter wegen fehlender Wirtschaftlichkeit
und wegen der durch russische Fahrzeuge zerstörten Zufahrtswegen, auf das Fährrecht.
und wegen der durch russische Fahrzeuge zerstörten Zufahrtswegen, auf das Fährrecht.
Quelle:
Sammlung K. Stein Dresden