Fähre Schlagwitz
Fähren Dommitzsch - Riesa
Ehemalige Fähre Schlagwitz
1834 war hier nur eine Hauswirtschaftsfähre genhmigt ¹.
Quelle: FM. K. I.4.¹
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:
An
das hohe König-Mini
terium der Finanzen
1ste Abtheilung
Bericht
des Wasserbau Direktors
Hauptmann Kunz
Gumbrechts zu Schlagwitz bei
Waldenburg Ansuch um Erlaub
niß zur Anlegung einer Fähre
über die Mulde betr.
Euer hohen Anordnung vom
15. Febr. a.c. no.127 zoll Pag.A
zufolge habe ich gutachtlich anzu
zeigen, ob ein Ansuch des Begü
terten Johann Georg Gumbrecht
zu Schlagwitz bei Waldenburg, um
die Erlaubnis zur Anlegung einer
Fähre über die Mulde, in Strom
polizeilicher Hinsicht ein Bedenken
entgegen stehe.
Die übliche wittmung, besonders
der hohen Sache haben zeither jede
örtliche Untersuchung diese An
gelegenheit verhindert und idt
dieses nun erst kürzlich möglich
geworden, worauf ich nunmehr
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:
nicht anstehe, diese von mir verlangte Anzeige ge
horsamst erstatten.
Der Begüterte Gumbrecht aus dem, am linken
Muldeufer gelegenen Dorf Schlagwitz, besitzt am
gegeüberliegendem rechten Ufer gegen 25 Hectar
Feld und Wiesen, zu denen er nur mittelst eines
Kahns gelangen kann; die beiden zunächst gele
genen Muldebrücken in Waldenburg und Wolken
burg sind jede eine Stunde Wegs von Schlagwitz ent
fernt die Bewirtschaftung dieser vom Guthe durch
den Strom abgeschnittenen Grundstücke ist daher
für den Eigenthümer ebenso beschwerlich als kost
spielig und dürfte zum Gesuch als begründet wohl
anzusehen seyn.
Die Anlegung einer Fähre auf dem von
dem Bittstelle, bei der Localuntersuchung näher be
zeichneten Puncte kann in hydrotechnischer und
strompolizeilicher Hinsicht kein Bedenken ergehen;
1. wenn Gumbrecht sich mit seinem Nachbar
dem Begüterten Landgraf aus Schlagwitz
wegen der Zugänlichkeit zu seiner Fähre
vereinigt, da der hierzu nöthige Weg über
ein Grundstück des letzteren gelgt werden
muß.
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:
2. wenn die zum Schutz der Fähre bei Eis
gängen und hochfluthen, nöthigen Einbau
in den Strom, so wie die zu gleichen Zwecke
erforderlichen Eindämmung des Fährhauses
so construiert werden, daß sie weder eine
nachtheilige Einengung des Strombettes noch
einen für die obene Gegend schädlichen Rück
stau bei Hochfluthen erzeugen können und
3. wenn die Ausführung der zur Errichtung
der Fähre nöthigen Bau unter Aufsicht
und Controlle der Wasserbaudirektion
gestellt würde, damit gegen die zweite Be
dingung in keiner Beziehung gehandelt
werden.
Unter dieser Voraussetzung könnte ich Gumbrechts
Ansuch dem hohen Königl.-Finanz Minise
rium zu gnädigster Gewährung nur empfehlen
Dresden am 21 April 1837
Die Wasserbau Direktion
Carl Eduard Kunz