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Fähre Trebsen

Fähren Dommitzsch - Riesa
Ehemalige Fähre Trebsen

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Trebsen schien im Mittelalter bereits ein wichtiger Muldenübergang gewesen zu sein. Der Besitzer des Rittergutes Trebsen besaß die fährgerechtigkeit und wollte bereits 1530 an dieser Stelle eine Brücke bauen lassen. Die Sorge darüber verschafft dem Rat in Grimma einie Unruhe. War doch in Grimma die einzige Brücke weit und breit. Nach dem Tod des Rittergutsbesitzers zerfiel dieser Plan.
Auch nach dem Erbbruch von 1553 und der damit erlassenen Muldenordnung stand den Besitzern des rittergutes das Fährrecht zu¹.
Die Lehnbriefe von 1645 und 1688 beweisen, daß für die Fährgerechtigkeit 40 Scheffel Salz und 6 Pfund Pfeffer jährlich an das Amt Grimma zu liefern waren¹
1669 gestand Grimma dem Rittergut nur eine Haushaltungsfähre zu ². Der Übergang muß für die fremden Fuhrleute sehr interessant gewesen sein, obwohl sie die Hohe Straße über Grimma oder Eilenburg nutzen sollten.
Das Rittergut konnte Verjährung und vorliegende Konzessionen nachweisen, so wurde 1717 bestimmt, daß gegen Entgeld Fracht und andere Wagen übergesetzt werden können ³
Bis 1883 ist diese Fähre eine mit Staken bewegte Prahmfähre gewesen ⁴, 1845 wurde ein Brücke gebaut.
Als bekannt wurde, daß in Trebsen eine Brücke gebaut werden soll versuchte der Rittergutsbesitzer das Fährrecht an den Staat zu verkaufen, es blieb bei einem Versuch.
Aber damit war der Streit noch lange nicht beigelegt. Es wurden Entschädigungsansprüche wegen entfallenner Fährgeldeinnahmen gestellt, jedoch ohne Erfolg.
    


Quelle:   H. St. A. DD. 10036 Fin. Archiv Loc. 39890. Rep. XV. Grimma Nr. 38
             H. St. A. DD Coll Schmid Erbamt Grimma Vol. VI. Nr.86 ²
             H. St. A. DD 10036 Fin.Archiv Loc. 31935 XXXIII. Ges. 351 ³
             Stirn. Trebsen a. d. Mulde Festschrift,Nerchau 1925 ⁴
Auf Anordnung hiesiger Gerichtsherrschaft wird ge
Gerichtswegen, zur Verhütung aller Beschwerden, wegen
des bei hiesiger zum Rittergute Trebsen gehörigen auf
allerhöchsten landes und lehnsherrschaft Verleihung be
ruhende Fähre zu entrichtenden Fährgeldes, folgendes zur
allgemeinen Beachtung bekannt gemacht:

      1. Das Fährgeld ist, wie bisher geschehen, also auch                        
   künftig anders nicht als nach folgenden Sätzen zu fordern:
              für jede Person                         --  --   3 Pf.
              für jedes Pferd                          -- --    1gl.
         für jedes große Stück Vieh
             z.b. Ochs, Kuh                           -- --    1gl.
         für jedes kleinere Stück Vieh
            z.B. Kalb, Schaaf, Schwein
            Ziege                                         -- --    3Pf.      
     2. Wenn die Rückkehr an dem selben Tage er
   folgt, sind die Fährleute das Fährgeld noch einmal zu
   fordern, nicht berechtigt, wohl aber, wenn die Pas
   santen über Nacht aussen bleiben.

    3. Nur bei ungewöhnlich großen oder windigen
   Wasserstand wo einen, oder auch nach Befinden mehrere
   Gehilfen anzunehmen nöthig ist, sind die Fährleute be
   rechtigt, die obenbestimmten Sätze zu erhöhen, doch dürfen
   in keinem Falle mehr als das Doppelte fordern.

   4. Königlich Sächsische Militärpersonen wenn
   sie sich auf dem Marsche befinden, oder zu anderen
   Dienstverrichtungen commandiert sind und solches durch
   ihre Order beybringen, desgleichen die Königlich Sächsische


Quell: H. St. A. Dresden 10851 Min. der Finanzen Nr. 14039

  Gendarmen in Dienstangelegenheiten, sind von dem
  Fährgeld gänzlich freizulassen, sowie auch bei dem
  für das Königl. Sächsische Militär zu leistenden
  Marsch und anderen Fuhren gleiche Befreiung.......
  findet, unter der Voraussetzung jedoch, daß die Fuhr
  leute sich durch ihre Spannzettel gehörig rechtfer
 tigen.


                Schloß Trebsen den 20 Septembr. 1807


Quell: H. St. A. Dresden 10851 Min. der Finanzen Nr. 14039
Fähren waren vor zweihundert Jahren ein recht erträgliches Geschäft,
für die Besitzer der Fährgerechtigkeit ja, für die Betreiber alles andere als einträglich.
So war es für beide Seiten sehr wichtig, daß alle die diese Fähre nutzen wollten
dafür auch bezahlten. Beamte, Poilzisten und viele andere parasitäre
Nutznieser gab es auch damals schon reichlich. Deshalb nicht verwunderlich,
daß man die Portboten von dem Kreis der "Auserwählten" auschließen wollte.

Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:

an die Oberpostdirektion Leipzig lautet:

An die Königl. Postdirektion Leipzig

Vom Landesbestelldienst der Postdirektion
zu Trebsen sind die, am nechsten Ufer der
Mulde gelegenen Ortschaften, Ober und
Unternitzschka, Neichen und Zetha zu
geteilt worden.  
      Der Landesbote hat diese Orte
laut Instruktion, und zwar Ober und
Unternitzschka von Montag bis mit Sonn
                                                   abend

Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


Neichen und Zetha jedoch Dienstag, Don
nerstag und sonnabend zu begehen, wobei derselbe
für die Überfahrt zu Nitzschka wöchentlich
8 d ( Pfennig abgekürzt durch ein deutsches d von "Denar" lat.
Zehner als 10.Teil eines Groschen).
und an der Fehre zu Trebsen wöchent
lich 9d Fahrgeld zu bezahlen hat.
      Das mündliche Ansuch des Unterzeich
neten um freie Überfahrt des Landesboten
bei den Besitzern beider Überfahrten Herrn
Rittergutsbesitzer Odw. Laumann für Trebsen
und Herrn Laren von Lorenz für Nitzschka
ist deshalb abgewiesen worden, weil dieselben
angeblich nur der Gendarmerie und der sich
im dienst befindlichen Militär die freie
Überfahrt zu gestatten haben.
       Vom Landboten erwächst demnach
eine jährliche Ausgabe für Fahrgeld von
3 Thlr. 3 Gr. und 6 Pf. für Nitzschka und
1 Thlr. 16 Gr. 8 Pf für Trebsen.
Indem nun hiervon der Königlichen
Ober Post Direktion von dem gehorsamst un
terzeichneten die pflichtschuldige Anzeige zu

Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


geht, verbindet derselbe damit gleichzeitig das
ergebene Ansuch
       Die Königliche Ober- Post Direktion wolle
ivo thunlichst beschließen, daß die Auszah
lung des Betrages dieser Fahrgelder
aus der Königlichen Haupt Kosten Casse
gewährt werden möge.

 Mit vollkommenster Hochachtung und
 tiefster Ehrerbietung

Post Expedition Trebsen am 25. Mai 1857  

Quelle: H. St. A. DD. 10036 Fin.Archiv Loc. 39890 Rep. XV Grimma Nr.38  



Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:

An das Königliche hohe Finanz
Ministerium  

zu Dresden

Es ist bei hiesiger Amtshaupt
mannschaft die Einsicht
der Acten Sub.Sect. U1
Cap.1 nr.3 wünschen
werth welche man dem ...... Amtshaupt
mann Müller mitthelst
Berichts vom 28.Februar
1817 im Betreff der dem
Ritterguthe Trebsen zust
henden Fähren Gerechtig
keit zum damaligen König
lichen Finanz-Collegio
...... man da aber noch nicht wieder renu
mittiert worden sind.
..... so bin ich mit
meiner Resolution auf mei
nen in der Sache unterm
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:



6. März 1822 gehorsamst erstatteten
Bericht noch nicht nachsehen worden.
         Sollte das Königliche Hohe Fin
Ministerium auch mit einer solchen im
der Hauptsache zu verstehen sich anher
noch bewogen finden, so erlaube ich mir
wenigstens das Ansuch um Kommision
der eingangserwähnten Worte hierdurch
ehrerbietigst vorzutragen.
  Amtshauptmannschaft Grimma
   den 12.November 1889

Otto Heinrich Curt von Wulk


Quelle: H. St. A. DD. 10036 Fin.Archiv Loc. 39890 Rep. XV Grimma Nr.38  
Die Fähre Trebsen um 1910
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