Fähren und Schiffahrt der Oberelbe in Sachsen und Böhmen


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Auf dieser, meiner privaten Internetseite bin ich bemüht, die noch verbliebenen Fähren der Oberelbe allen Interessierten vorzustellen. Außer den wichtigsten technischen Daten werde ich die Geschichte der jeweiligen Fähre beleuchten soweit dies noch möglich ist. Diese Daten werde ich fortlaufend ergänzen, denn auch in der Historie werden sich immer neue Daten finden lassen.
Vollkommen,wird diese Seite aber auch in zwanzig Jahren nicht sein.

Oft sind dies die Geschichten ganzer Familien und daher nicht uninteressant. Die Fotos stammen in der Regel von mir, die aus fremden Quellen sind entsprechend gekennzeichnet.
Eine komerzielle Weiterverwendung oder Veröffentlichung ist daher nur mit meinem Einverständnis erlaubt. Diese Website hat keinen komerziellen Hintergrund. Die von mir bisher zusammengetragenen Daten über die Fähren in Sachsen und Böhmen werden, wenn nötig ergänzt. Für die Mithilfe von Interessierten bin ich sehr dankbar, und freue mich über zugesandte Ergänzungen oder Informationen aber auch Kritiken.

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Seit dem 01.04.2011 habe ich um die Seite
Schiffahrt ergänzt. Hier werde ich, soweit dies noch möglich ist, die Schiffahrt auf der Oberelbe von den Anfängen her beschreiben aber auch über Interessantes aus der jetzigen Zeit berichten.

Achtung : Ich bin aus gesundheitlichen Gründen bis voraussichtlich 31. Mai nicht online.

Dresden d. 07.04.2012

Zur Geschichte der Fähren in Sachsen

Kähne, Flöße und andere Hilfsmittel wurden schon von jeher zur Überwindung von Flüssen und Seen genutzt. Insbesondere an allseits bekannten Handelswegen wie zum Beispiel den Salzstraßen, wurden Fähren zum Übersetzen von Mensch, Tier und Waren genutzt. Anfangs nur mit Muskelkraft später dann wurden die Schaluppen, Käffer, Pram und wie diese sonst noch genannt wurden, mit Segel bewegt.
Eine Fähre ist ein Schiffsfahrzeug welches zwischen zwei sich gegenüberliegenden Uferstellen Personen und Güter transportiert. Sie verbindet die an den Ufern endenten Straßen. Sie erfüllt somit die Aufgaben einer Brücke.
Das man sich über den Fluß wagte, mag sicher viele Gründe haben. Das einige Übergänge eine besondere Rolle spielten, beweisen alte Wälle von denen aus die Furten bewacht wurden. Solche Wälle befinden sich an den Elbufern , bei Zehren, Niedermuschütz, bei Leckwitz und Strehla.
Schon in der Zeit der Slaven gab es bereits Fähren, Namen wie Promnitz ( Prom = Fähre )
bei Riesa, zeugen davon.
Unsere Vorfahren, die nach den Slaven diese Gebiete bevölkerten gaben vielen Orten Namen in denen das Grundwort Fähre enthalten waren. So unter anderem Wendischfähre bei BadSchandau, Niederfähre bei Meißen, oder Diesbar wurde von Diebesfähre abgeleitet.

1325 wurde durch König Johann von Böhmen neben der Stapel- und Niederlagsgerechtikeit auch das Fährrecht erneuert und bestätigt¹. ( links am Rand eine Kopie dieser Bestätigung von 1325 )
Dabei wurde auch festgelegt :
"
was sie an Fährgeld von Menschen und Vieh vor solche Überfahrt damalen schon genommen gehabt,und was sie ferner nehmen sollen "

Fähren waren für den Handel bis weit in unsere, von Technik geprägte Zeit hinein,unentbehrlich.
Im Kurfürstentum waren die wichtigsten Fähren Merschwitz und mit Sicherheit auch Pirna – Copitz aber auch im weiteren Lande die Fähren in Dürrenberg,Wurzen und Wittenberg.
All diese Fähren lagen am Wege der damaligen wichtigsten Handelswege.
Mit fortschreitender Brückenbaukunst im 19. Jahrhundert verloren die Fähren ihre Bedeutung im Verkehr über weite Strecken.
Verstärkt wurde diese Bedeutungslosigkeit noch durch die sich rasant entwickelnde Eisenbahn.
Auch der sich entwickelnde Autoverkehr brachte den Wagenfähren eine aber nur kurze Belebung. Je größer die Fahrzeuge wurden, konnten diese von den Wagenfähren jedoch nicht mehr übergesetzt werden.

Das Geleits-, Strom-, Straßen und Zollregal


Das Fährregal ist ein Recht, was ausschließlich dem Kaiser bzw dem Landesherren oder des Staates als dem Träger der obersten Gewalt zustand. Er konnte sich diese Rechte vorbehalten, aber auch an Dritte verleihen.
Das Recht über die Straße, insbesondere die Königstraßen, zu denen auch die Ströme bis zu ihrem gewöhnlichen Überschwemmungsgebiete zählten, bestand im Rechte des Königs, Abgaben zu erheben, und in der Gerichtsbarkeit über Straßen und Ströme¹.Der Leinpfad zählte mit zu den Strömen, denn dieser schmale Pfad entlang der Flußufer war für die Fahrt der damals noch kleinen Schiffe wichtig für die Bergfahrt. Demzufolge zählte dieser Streifen seit vermutlich de, 14.Jahrhundert zu den öffentlichen Wasserwegen. Aus den Akten ( 1723 ) war die Rechtslage wenigstens für die Elbe klar geregelt. diese Flächen fielen unter landesherrliche Jurisdiktion. Das private Eigentum am Ufer wurde nicht enteignet, aber vom Staat genutzt ². ( Als Leinpfad ).
Mit dem Mandat vom 07.08.1819 wurden die Verhältnisse der Leinpfade geregelt. Die Breite wurde auf 6 Ellen vom Uferrande festgelegt. Die Grundstückseigentümer hatten dessen Benutzung unentgeldlich zu gestatten.

Quelle :

Stadtarchiv Pirna B I-V,Nr.18 v. 1743
HstA. Loc 5333 Bl.2 u.Gesetzessammlung 1819 S.197



Im 14. Jahrhundert hat sich das markgräfliche Straßenregal durchgesetzt. Aber auch das Zoll und Geleitregal¹. Während ursprünglich Zoll und Geleite identische Begriffe waren, scheiden sie sich später dahin, dass unter Geleite eine Abgabe für gewährten Schutz, unter Zoll ein Marktzoll, Transitzoll oder eine Abgabe für benutzte öffentliche Anlagen zu verstehen ist².
Das Fährgeld wäre demnach ein Zoll, zu dem nach der Auffassung einiger alter Rechtslehrer alle Verkehrsabgaben zählten.

Das Fährrecht der Grundbesitzer

Die Rechtsverhältnisse waren bis ca.1820 bei jeder Fähre recht unterschiedlich. Mit dem sich entwickelndem Haushaltsrecht des Staates begann sich dieses langsam zu ordnen.
Eines war aber bei jeder Fähre wichtig, das dazugehörige Land zu besitzen. Problematisch war dies nur bei Fähre Schöna – Herrnskretschen . In diesem Fall besaß der Fährmeister zwei Verträge, eine Fährkonzession und einen Vertrag mit dem Staat Böhmen.
Somit ist anzunehmen, dass den Eigentümern von Grundbesitz, eine Fährkonzession eher erteilt wurde, als landlosen Antragstellern.
So war auch die Fährgerechtigkeit , wenigstens zunächst, mit dem Grundbesitz verbunden., die Uferanlieger verfügten über die Zugangswege zum Ufer.

Fährgerechtigkeit ( Fährgerechtsame )

Fährgerechtigkeit ist " eine Befugnis auf einem Fluß eine Fähre zu halten und gewerblich Nutzen daraus zu ziehen " so schreibt v.Rohr 1739 in seinem Haushaltsrecht .
Später verstand die Rechtswissenschaft unter einer Fährgerechtigkeit das ausschließliche Recht, an bestimmten Stellen des Flusslaufs mittels gewisser unter polizeilicher Kontrolle stehender Einrichtungen ,Personen und Gegenstände gegen einen gewissen Betrag ( das wäre das Fährgeld ) gewerbsmäßig an das andere Ufer überzufahren, oder aber dieses Recht zu verpachten.
Die Fährgerechtigkeit beinhaltet die Fährnutzung und den Fährbetrieb, ist somit ein Unterbegriff des Fähregals.
Die Fährgerechtigkeit hing natürlich nicht an einem Fährschiff selbst. Sie war stets an eine Person als ein Personalrecht oder an ein Gut als Fährrecht gebunden, konnte somit von den Inhabern veräußert werden.
Der Richter in Krippen erhielt zum Beispiel 1678 die Fährgerechtigkeit, nach seinem Tod 1679 erlosch diese.
Es gibt viele solcher Beispiele, an denen ersichtlich ist, dass das Fährkonzessionen erst Ausgangs des 17.Jahrhunderts nachgewiesen sind.
Die erste nachweisliche staatliche Konzession fand ich für die Fähre Nünchritz, diese wurde 1713 ausgestellt.
Auch der Stadt Wehlen wurde 1771 die Konzession für den Betrieb einer Fähre ausgestellt.


Seit dem Wassergesetz von 1909 bestimmt der § 26 daß die Erlaubnis für Wassernutzung , die in Wasserbüchern einzutragen sind ( $ 50 ) , nur zu erteilen ist, falls die Unternehmen zweckmäßig erscheinen.
Mit der Schaffung der Wasserbaubehörden, als eine der Folgen, der Schiffahrtsakte von 1821 liegt nun die Kontrollen bei der Wasserbaubehörde, die wiederum dem Finanzministerium untersteht.
Aber auch die Befugnisse dieser Behörden wechselten nicht selten.


Quelle :

¹ Hofmann, Das Landgeleite
² Schröder-v. Künsberg S 20
³ v.Rohr Hauhaltungsrecht s.1172



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Fährordnungen

Mit Beginn des 19.Jahrhundert wurden die ersten Fährordnungen (1802 fiskalische Fähre Schandau )¹ erlassen. Vom 28.VIII. 1815 wurde die Fährordnung für die Fähre Laubegast erlassen ² .
In diesen wurde unter anderem das Fährgeschirr und die Anzahl der Fährmänner festgelegt.
Aber auch das Verhalten der Fährmänner und deren Gehilfen , die Fährzeiten und auch die Preise wurden festgelegt.
Da die Fährmänner in vielen Fällen auch Beigleidseinnehmer waren, mussten diese auch bei zoll- und akzisbare Ware die Geleitszettel kontrollieren.
Mit Beginn des Jahres 1822 wurden Fährordnungen zunächst für alle Prahmfähren später dann auch für die Personenfähren erlassen.
Der Kreishauptmann von Meißen reichte diesbezügliche Entwürfe bei dem Finanzkolleg ein.
Gemeinsam mit der Landesregierung wurden dann 1825 die Fährordnungen für die Fähren in Pirna, Riesa, Strehla und Scharfenberg erlassen³. Mit dem Erlaß der „ Elbstrom-, Ufer- und Dammordnung „ vom 7.VIII.1819 wurde begonnen die Elbangelegenheiten zu regeln
4 .
Erst sehr spät, 1851 wurde die erste Verordnung für den Betrieb mit Dampfschiffen erlassen.
Diese sollte auch für die Dampffähren verbindlich sein.
Die erste Dampffährverordnung wurde für die Dresdner Dampffähre 1864 erlassen. Es könnte sich hierbei um die 1863 in
Blasewitz gebaute Seitenraddampffähre „ Loschwitz – Blasewitz „ gehandelt haben.

Quelle : ¹ HStA.Rep.LXII Hauptzollamt Dresden I Nr.282a Bl.62/69
² HStA.Rep.LXII Hauptzollamt Dresden I Nr.282 Bl.80/87
³ HStA.Loc. 31628 Bl.32ff
4 Gesetzesammlung 1819 S.197ff.
5 GVBL.1851 S.361 ff.



Die Aufsichtsbehörden

Das Finanzministerium verlangte ab 1853 von allen Schiffen und den Schiffsführern deren Fahrzeuge mehr als 5 Lasten Tragfähigkeit hatten, Schiffs bzw. Schifferpatente¹.
Die Fährleute mussten sich mit den örtlichen Verhältnissen auskennen, und Fähigkeit eine Fähre führen zu können nachweisen.
Konkrete Bestimmungen folgten mit der „ Polizeiverordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe 8.1.1894 im § 36 ff².
Elbstromaufseher, die es bereits 1824 gab, wurden durch die Verordnung v. 10.VIII.1859 eingesetzt um den Unregelmäßigkeit auf der Elbe zu entgegnen.
Am 18.IX.1874 entstanden Elbstromgerichte in Königstein, Pirna, Dresden, Meißen, Riesa und Strehla.
Diese durften allerdings nur Ordnungstrafen erteilen.
Die Elbstromämter wurden in die Amtshauptmannschaften von Pirna, Dresden-Altstadt und Meißen
eingegliedert, die auch die Erlaubniserteilung für den Schiffahrtsbetrieb mit kleineren Fahrzeugen besaßen³.
Mit der für die Provinz Sachsen am 04.XI.1905 verabschiedeten Polizeiverordnung wurden die Verhältnisse zur Benutzung von Fähren geregelt.


Quelle : ¹ GVBL.1853 S.153 ff.
² GVBL.1894 S.3ff.
³ GVBL. 1874 S 322ff.




Diese Worte in eigener Sache :


Diese Seite wird laufend aktualisiert

Die Technischen Daten der Fähren aus der Zeit v.1945 -1989 hat mir freundlicherweise Günter Richter Krippen zur Verfügung gestellt.


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Ich verweise auch auf den § 3 ABS 4. des Teledatenschutzgesetzes.



Die Bezeichnungen für die Fähren lauten wie folgt :

K.F. Kahnfähre
D.F. Dampffähre
Sl.F. Seilfähre
W.F. Wagenfähre, diese waren in der Regel Sl.F.


Klaus Stein Dresden

E Mail: faehrenderoberelbe@t-online.de






Interessante Links

www.ddr-binnenschifffahrt.de


Ab der Seite Kilometer 0 flussaufwärts werden die Texte auch in tschechischer Schrift erscheinen.
Die Übersetzung übernimmt freundlicherweise Herr Jirka Sich aus Nestemitz.

Das Zaehlwerk wurde am 07.09.09 eingestellt. Counter / Zähler

Einige Seiten sind mit einer Stromkarte für den jeweiligen Ort versehen.Diese Stammen von Erich Ahrend 1925.
Diese Karten waren für die damalige Zeit ein Fortschritt und für die Kapitäne der Dampfschlepper eine große Hilfe.
Darin waren nicht nur die Fähren sondern oft auch Hinweise über schwierig zu befahrene Abschnitte eingezeichnet.Felsen oder große Steine ,Brücken,Starkstromleitungen und Fluß bzw.Bachmündungen sind recht detailgetreu eingezeichnet.
So kann man noch ersehen,wo früher ein längst vergessener Betrieb gestanden hat.
Empfehlungen für Berg-oder Talwärts fahrende Fahrzeuge sowie auch für die damals noch fahrenden Kettendampfer waren sicherlich recht hilfreich.

Für die Einsicht in dieses Dokument sowie für die fachlichen Ratschläge danke ich meinem ehemaligen Lehrmeister, Hans Lippelt Schiffsführer in Ruhestand (Brieselang) recht herzlich.

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