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Fähre Groitzsch-Kollau

Fähren Dommitzsch - Riesa
Ehemalige Fähre Groitzsch-Kollau


Für diese ehemalige Fährstelle (Wagenfähre) gilt was für alle, auch die noch bestehenden Fährstellen gilt, sie sind viel älter als wir Nachweise darüber haben.
Ausgenommen die heute noch bestehende Fährstelle Dehnitz, sie dürfte die Jüngste unter den Fährstellen in dieser Region sein.

Eines hatten jedoch alle Fährstellen, zu kämpfen mit dem Neid der benachbarten Fährstellen und nicht selten beanspruchten auch andere Rittergutsbesitzer die Fährstellen.
Der unten stehende Bericht ist die Folge eines solchen Versuches, sich das Fährrecht anzueignen. In diesem Fall jedoch ohne Erfolg.
Eine weitere Episode aus diesem Bericht zeigt, dass auch wenn man in einem "Fährhaus" lebt, ist man nicht auch Betreiber einer Fähranstalt. Dem Beamtemschimmel entgeht nichts
auch wenn es oft Jahre oder Jahrzehnte dauert bis die Wahrheit ans Licht kommt. Eine Konzession hatte keiner der Besitzer des "Fährhauses", einer war nur als Fährmann der Domäne Thalwitz angestellt.
Auf Grund der lang anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Besitzern des "Fährhauses" und der Domäne Thalwitz verfasste der damalge Landrat am 11.05.197 einen "Vermerk" über die Vorgänge an dieser Fährstelle. Siehe auch weiter unten die drei Kopien dieser Akte.


Auf diesem Kartenausschnitt von 1879 sind beide Fähren, in Kollau über die Mulde,
und Groitzsch über den Mühlgraben eingezeichnet.


Quelle: Samlung K. Stein Dresden
Auf diesem Kartenausschnitt ist diese Fähre 1786 eingezeichnet.


Quelle: SLUB Dresden Kartenforum
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


Diesem Bericht legt die Dominia Polizeibehörde ein Fascicel
aus dem Actenstück a.o.(des laufenden Jahres) 1722 bei.

Eur. Hochwohlgeboren beehren wir uns unter
Berufung auf den Inhalt der beiden anlie
genden Actenstücke gehorsamst vorzutragen.
                               1.
Der Guthsherrschaft zu Thallwitz ist das
Recht verliehen worden:
eine Fähre über die Mulde zu Collau zu halten
und das verkaufte Vieh und Victualien damit
darauf übersetzen zu laßen, überhaupt aber zu
Verkehr mit den über der Mulde gelegenen
Wiesen und Holzungen des Guthes Thall
witz.
                Blatt 18 Act. F
                                2.
Nach einem Vergleiche vom 14 ten December
1770 ist dem Ritterguthe Groitz, Lohsa, Collmen und Böhlitz esp. Lotha und
Püchau freie Überfahrt von dem Berech
tigten zugestanden worden.
                 Blatt 28.39 Act.
                           3.
Seit ihr ältesten Zeit und bis jetzt ist
eine Fähre und ein Kahn gehalten, ein Fähr
                                      mann


Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:

mann angestellt und .......von
diesemaber schon seit 1741 auf Per
sonen mit ihrem Kahne gegen Lohn
übergefahren worden.
          Blatt 1a
              4.

Das nächste Haus an der Fährstelle
in Collau wird gewöhnlich das
            Fährhaus genannt
und ist lange Zeit hindurch von den
Fährleuten und fischern von Collau
seiner zusehenden Lage wegen bewohnt
worden. Der jetzige Besitzer prä
dentiert obwohl nicht er als Fährmann
sondern ein Anderer von der Guths
herrschaft angenommen worden ist
ein Überfahrtsrecht mit dem Kahn
und hat derselbe unserer Verbote
ohngerecht fortgesetzt ohne sich le
gitimieren zu können.
          Blatt 5  FascicelO

Seine Behauptungen gehören auf der
..........., und in wiefern derselbe
eine Gewerbepolizei und Steuercon
trivention begangen hat Müller
............. Bestrafung wie gehorsamst
anheim:
Andererseits soll auch der Fährmann
Ermer für Bezahlung einen Fremden
übergesetzt haben.



Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


Von der Guthsherrschaft aber ist auf Ver
pflichtung des Ermer angetragen und
für denselben eine Dienstinstruction unter
worfen worden.
Unter diesen Umständen ersuchen wir
Eur. Hochwohlgeboren uns zu bescheiden
ob die lediglich zum Wirtschaftszweck vorhanden
ne Fähranstalt, auf welche sich zu gleichen
Zweck die benachbarten Rittergüther die
Überfahrt zugestanden haben, den landes
polizeilichen Bestimmungen uch unterworfen
werden muß, oder ob dies nur der Fall sein
würde, wenn eine öffentliche Überfahrts
stelle damit verbunden sein soll, was der
nach den Acten und schon um des Willen nicht
aber der Fall sein kann, weil kein freier Weg
zur Fähre vorhanden ist.

                           die Dominial Polizei Behörde



An
den Königl. Preuss. Landrath
und Rittm. Herrn von Pfannenberg
         Hochwohlgeborener
                   zu
           Delitzsch


Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


Da auch die Königliche Regierung in dem Berichte vom
1.ten des Monats annimmt, weder man den Besitzer des Ritter
gutes Thalwitz, noch dem Eigentümer des sogenannten Fähr
hauses in Collau, das Recht an dem gegen Bezahlung über
die Mulde bei Collau zu setzen, dagegen ist und überdies
zwischen beiden eine Meinungsverschiedenheit darüber obwohl
wenn die Befugnis zum Uebersetzen zusteht, so erscheint es nicht
angemessen, den Besitzern des Gute Thalwitz durch Ausfertigung
einer Konzession das Recht zum gewerbsmäßigem Uebersetzen
zu ertheilen. Mit Rücksicht darauf aber, daß nach dem vor
liegendem Berichte, die Errichtung einer öffentlichen Anstalt
zum Uebersetzen von Personen, kleinem Vieh und Handfuhrwerke
über die Mulde bei dem gedachten Orte dem Bedürfnis des
Verkehrs entspricht, und das der Weg zur Fähre über die
zum Gut Talwitz gehörigen Grundstücke führt, kaum das
dem Fiskus als Regal zustehende Recht zur öffentlichen Kahn
Ueberfahrt, den Besitzern des gedachten Gutes in Zeitpacht überlassen
werden.     Der vorgeschlagene Tarif erscheint angemessen.
Der Pachtcontract kann auf mehreren (auf 10bis15)
Jahren abgeschlossen und der Pachtzins mäßig verabredet wer
den.    Eine Gewährleistung ist aber eben so wenig für den



Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643

Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


Ertrag als für den ...... dritter Personen vermutlich
auch nicht für den Fall zu übernehmen, daß der Besitzer des
sogenannten Fährhauses zu Collau die ausdrückliche Befug
nis zum Uebersetzen bei Collau nachweisen sollte. Viel
mehr gilt für diesen Fall die Aufhebung des Pachtcontrac
tes, ohne daß eine Entschädigung dadurch entsteht
festzusetzen.    Die Anschaffung und Unterhaltung des
Kahns wird den Pächtern aufzulegen sein.
Dem verstehen gemäß hat die königliche Regierung
obwohl die Verpachtung eigentlich zum Ressort des Provinziel
Steuer Dienstes gehört., die weiteren Verhandlung mit
dem gedachten Gutes bezeichnen zu veranlassen da die bisherigen
Verhandlungen durch dieselbe geführt sind.
  Von dem Ergebnis ist demnächst Anzeige zu machen
   die eingereichten 3 Actenstücke nebst Tarifentwurf
   erfolgen anbei zurück.

     Berlin den 9. Juli 1841

     Der Finanz Minister
 

Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


                                   Tarif
     nach welchem das Überfahrtsentgeld der Kahnüberfahrt
        bei Collau an der Mulde zu erheben
                     -----------------
I.    von Personen einschließlich dessen was sie
      tragen von jeder Persom                                               3 fg
II.  Für Thiere und zwar
      a.für eine Ziege, ein Kalb, Schaaf, Schwein
         oder anderes Kleinvieh, welches geführt
         oder getrieben wird                                                   3 fg
     b. für Federvieh, welches getrieben wird für
         jede 10.Stück                                                             3 fg
         Wenn Federvieh in geringerer Anzahl  als
         10. Stück getrieben oder in einem Trag Korbe
         übergesetzt wird, so wird dafür keine beson
         dere Abgabe erhoben.                                                
III.  Von einem Handwagen, Handschlitten, Handkar
        ren, beladen oder unbeladen                                        3 fg
             Personen, welche Thiere treiben oder .........
             (II.) oder ein Fuhrwerk begleiten (III.) zah
             len außer den Sätzen od. II. oder III. noch
             das zu I. des Tarifs bestimmte Personengeld
IV.   Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe
       erhoben welche die Personen oder das Handfuhr
       werk treffen würde, wodurch sie zur Fährstelle
       gebracht wurden.

                                                           Allgemein


Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643












Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


Mit dem Berichte vom 9. Februar d.J. ( 22,218.I)
die Kahn Ueberfahrt über die Mulde bei Collau betreffend
ist der Tarif Entwurf welcher die Königliche Regierung
unter dem 9ten Juli n.J. zurückgegeben, nicht wieder vor
gelegt worden. Sie wird angewiesen, demselben den einstwei
len zurückzusenden Anlagen beizufügen.
  Demnächst hat die Königliche Regierung noch näheren Auf
schluß über die Verhältnisse der neben der Kahn Ueberfahrt
bestehenden Fähre zu geben. Nach Inhalt des Berichts
vom 1. Juni a.J. nahm das Dominium das Recht, auf der Fähre
für Geld überzusetzen,nicht in Anspruch. Die Anzeige der
Gendarmen Flintner und Duck fol.19 der Acten des
Landrats ergibt aber, das nicht blos auf dem Kahn,
sondern auch auf der Fähre für Geld übergesetzt und für
das Uebersetzen eines Pferdes 1gl 3g erhoben wird. Dies
scheint sich auch aus der Anzeige des Magistrats zu Eilen
burg vom 2. April 1840  fol. 22 zu ergeben. Ist die Ueber
fahrt für die darin näher bezeichneten Dörfer ein Bedürf
niß so würde dasselbe anscheinend auch in Beziehung auf
da Uebersetzen von Tieren und Gespannen anzuerkennen
sein, und stehen die Anfahrten mit öffentlichen Wagen in
Verbindung, so würde im Interesse des öffentlichen Verkehrs
dem Dominio Thalwitz mit Vorbehalt des Rats dritter
Personen und ohne Anspruch auf Erlegung eines Pacht oder
Concessionsgeldes das Recht, gegen Entgeld Personen
Fuhrwerke und Tiere überzusetzen wiederruflich eingeräumt
   


Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:

räumt werden können, wenn dasselbe darauf aus
sollte,und wird in diesem Falle den Tarif anzuerkennen
und vorzulegen sein. hierauf hat die Königliche Regierung
das weitere zu veranlassen, dem Dominio Thalwitz
anzudeuten, daß aus den von ihm entwickelten Tarif
ein Recht desselben weder in Beziehung auf die Fährgerech
tigkeit,noch auf deas Uebersetzen von Personen gegen
Entgeld anzuerkennen, und das die fernere Ausübung
der zuletzt gedachten Befugnis lediglich von dem ersteren
der Verwaltung abhängig sei. Die fol. 17. 18 der
landrätlichen Acten  befindlichen Zeugen Aussagen
ganz unerheblich, da sie die Tatsachen, auf welche es
ankommt, nicht bekunden, sondern nur Urteile über
Rechtsverhältnisse enthalten, die als solche keine Berück
sichtigung finden können..

                     Berlin,den 21 ten April 1842
                      Der Finanz Minister

An
Die Königliche Regierung
             zu
           Merseburg


Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Auf Grund der lang anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Besitzern des "Fährhauses" und der Domäne Thalwitz verfasste der damalige Landrat am 11.05.1907 einen "Vermerk" über die Vorgänge an dieser Fährstelle. Siehe auch weiter unten die drei Kopien dieser Akte.
Die Besitzer dieses "Fährhauses" waren nicht Inhaber einer Konzession für diese Fähre. Einer dieser Besitzer war jedoch für eine Zeit als Fährmann bei der Domäne Thalwitz angestellt.
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


                Vermerk betr. die Fähre bei Collau


1.    Das Dominium Thalwitz hat seit undenklichen Zeiten
     zur Kommunikation mit seinen diesseits und jenseits
     der Mulde belegenen Grundstücke eine Fähre gehal
     ten.  Außer der Fähre ist auch ein Fährkahn ge
     halten worden, auf welchem Personen gegen Ent
     geld übergesetzt worden sind.

2.   Zum Fährmann ist der jedesmalige Besitzer eines
     zu dem Dorf Collau gehörigen, dicht an der Mulde
     belegenen Hauses bestellt worden, welches dadurch den
     Namen Fährhaus erhalten hat.
     Dieser Umstand hat im Laufe der Zeit die Besitzer
     des Fährhauses zu der Meinung veranlaßt, daß die
     Fährgerechtigkeit auf ihrem Hause ruht.

3.)  Seit den Jahren um 1840 haben infolgedessen Streitigkeiten
     zwischen dem Dominium Thalwitz und dem Fähr
     hausbesitzer bzgl. der Fährgerechtigkeit stattgefunden.
     Die mit dem Landrat in Delitzsch geführten Ver
     handlungen ergeben, daß ein Rath zur Ausübung
     der Überfahrt weder von der einen noch von
     der anderen Partei nachgewiesen werden konnte.
  
4.)  Durch Bericht an den Herrn Finanzminister vom
     1. Juli 1841 wird diesseits beantragt, dem Dominium
     Thalwitz die nachgesuchte Konzession zum Betrieb
     der Fähre zu erwirken.


Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


5.)  Erlaß des Finanzministeriums vom 9.7.1841
     Die Erteilung der Konzession an das Rittergut
     Thalwitz wird abgelehnt. Die Fähre soll dage
     gen mit rücksicht auf das Verkehrsbedürf
     nis verpachtet werden.

6.)  Das Rittergut Thalwitz lehnt die Verpachtung
     ab, weil die Berechtigung, den Fährkahn zu
     halten, durch rechtsverjährten Besitz bereits
     erworben hat und weil das zu der
     Überfahrt führende Weg kein öffent
     licher, sondern um ihr dieselben Be
     sitzer gesonderten Kollauer Rittergutsfelder
     führender Privatweg sei.
          ( Bericht des Landrats vom 9. Febr. 1842)

7.)  Bericht an h.Finanz Minister vom 21 Aug.
     1843
           Da der zur Fähre führende Weg kein
       öffentlicher ist, muß von der Konzessio
       nierung der Fähre Abstand genommen wer
       den. Es wird daher nur die Konzessionie
       rung einer Kahnüberfahrt beantragt.

8.)   Durch Erlaß vom 19.9.1842 soll die Erteilung
       der Konzession für eine Kahnüberfahrt an
        das Dominium Thalwitz noch ausgesetzt werden
                                                              bis



Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


    bis der zwischen dem Dominium und dem Besitzer
    des Fährhauses anhängige Prozeß entschieden sei.
       ( Vergl. Verfügung vom 30.9.43- N. 18841)

9)  Bericht des Landrats vom 14.9.1852
    Anzeige, daß ein Prozeß nicht angestrengt
     werden soll.
     Der Fährhausbesitzer hat erneut das Recht
     zur Kahnüberfahrt geltend gemacht.
           Vorschlag, es beim alten zu lassen und
     dem dominium Thalwitz das Übersetzen von
     Personen gegen freiwilliges Entgeld zu
     gestatten.

10.) Nach der an den Landrat gerichteten Verfügung vom 20.XI.1832 hat
      die Regierung um Entscheidung über den
      Rechtsstreit abgelehnt.  Da es sich um Geltendma
      chung von Rechtsansprüchen handeln, sind die
      Streitenden Teile an die ordentlichen Gerichte ver
       wiesen worden.

11.) Über das Ergebnis des etwaigen Rechtsstreits
     ist in den Akten nichts enthalten.

12.) Im Wegverzeichnis für den Regierungs Bezirks sind
     die zu der Fähre in Collau führenden Wege
     nicht enthalten.
 

                                                              PHius R.S.
                                      11/5.07





Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr.1643
Mit dem Foto nebenan erhielt ich von Herrn Dieter Mosig aus Thallwitz folgenden Text:

    
Dieses Foto erhielt der Heimatverein Thallwitz von der Familie W. Rantzsch aus Kollau,
mit folgendem Text versehen:
„1941 hatte das Frühjahrshochwasser die Fähre losgerissen. In Gruna war sie angelandet.
Von dort wurde sie mit einem Rollwagen wieder nach Kollau bis auf den Muldendamm gebracht.
Bis 1945 hatte man es nicht fertig gebracht, sie wieder ins Wasser zu lassen. Nach 1945 machten die Kollauer Feuerholz daraus.“

Danke Fam. Rantzsch und auch Herr Mosig
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