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Fähre Trebnitz – Kreinitz KF Km 119,426

Fähren Dommitzsch - Riesa

Fähre Trebnitz - Kreinitz Km 118,0



Nach Kleber soll 1610 eine neue Kahnfähre angeschaft worden sein .
Lt.Erbregister von 1679 befand sich diese Fähre in den Händen der Gerichtsherrschaft zu Kreinitz und war von dieser gegen einen Erbzins von 5 Gulden und 5 Groschen auf ein ¼ Hufengut ausgetan. Gleiches läßt sich 1818 nachweisen.
1912 wurde anerkannt,dass dem jeweiligen Eigentümer des auf Blatt 22 des Grundbuches für Kreinitz eingetragenen Grundstücks, das Recht zur Ausübung des Fährbetriebes zwischen Trebnitz und Kreinitz verliehen sei.
Quelle: Eberhard Schmieder 1931
Emil Lamm betrieb diese Fähre seit  1.August 1899 , so in einem Schreiben der Amtshauptmannschaft an das Min.d.Inneren ¹.
Die Schaluppe, so kann ich mich entsinnen, lag 1958 noch am Ufer hinter einer Habe kurz vor der damaligen Anlegestelle der Dampfschiffahrt.
Nach Aussage der Frau Schmied (Enkeltochter des Emil Lamm) wurde die Fähre 1945 eigestellt, die Schaluppe nur noch zum Transport von Futter für die Tiere der Familie Lamm genutzt. Die Familie Lamm nutzte einen Teil der Elbwiesen auf der Trebnitzer Seite. Die Schaluppe konnte jedoch nur noch Ihre Mutter fachgerecht bewegen, so Frau Schmied.


Quelle:¹  H. St. A.  Min. f. Inneres 10851 Nr.20345









                     Ordnung für die Kahnüberfahrt zu Kreinitz bei Strehla

     § 1.  Der Fahrinhaber zu Kreinitz hat jederzeit zwei Kähne mit den erforderlichen  
            Ausrüstungsgegenständen in Bereitschaft zu halten, um das Übersetzen von Personen, kleineren Vieh`s und Getreides gegen Gewährung des in dem Fährtarife festgestellten
           Fährgeldes bewerkstelligen zu können.
     § 2.  Der Fährinhaber hat sich oder einen der Schiffahrt kundigen Gehilfen, für welchen er verantwortlich ist, an der Fährstelle stets gegenwärtig zuhalten.
     § 3.  Er hat denjenigen Personen, welche die Überfahrt begehren, mit Bescheidenheit und Höflichkeit zu begegnen, deren Übersetzen ohne Aufenthalt zu bewerkstelligen, auch an die am gegenseitigen Ufer                           anlangenden Personen auf Anruf sofort abzuholen.
     § 4.  Behufs des sicheren und gefahrlosen Ein-und Ausschiffens sind an beiden Ufern, insoweit nötig, Stege einzulegen und in gutem  Zustand zu erhalten.
     § 5.  Das Fahrzeug darf nach Verhältnis der Witterung und des Wasserstandes jederzeit nur massig und so beladen werden, dass hierdurch kein Unglück oder Nachteil entstehen kann. Deshalb ist an beiden                           Fahrzeugen nach dem Ermessen Sachverständiger ein Mass deutlich zu bezeichnen, bis zu welchem dieselben verladen werden können. Dieses Mass hat der Kahnbesitzer nach der ihn zuerteilenden                 
           mündlichen Instruktion genau einzuhalten, ausserdem sich harter Ahndung zu gegewärtigen.
     § 6.  Der Kahnbesitzer hat sich in den Monaten Januar und Dezemder von früh 7.Uhr bis Abends 7.Uhr, in den Monaten Februar und November von früh 6. Uhr bis Abends 8. Uhr, in den Monaten März und Oktober                 von früh 5. Uhr bis Abends 9.Uhr, und in den Monaten April bis September von früh 4. Uhr bis Abends 10.Uhr zur Überfahrt bereitzuhalten.  
          Zu diesen Zeiten wird das im Tarif bemerkte Fahrgeld entrichtet.Wenn aber jemand ausser dieser Zeit übergefahren sein will, so ist zwar der Kahnbesitzer gegen Entrichtung des doppelten Fährgeldes dies zu tun             verpflichtet, er hat aber mit besonderer Aufmerksamkeit darauf zu sehen, das nur bekannte und unverdächtige Personen während solcher ungewöhnlichen Stunden übergefahren werden.
   § 7.  Bei Eisgang ist ohne Berücksichtigung des Wasserstandes der im Tarif angegebene höchste Satz zu entrichten. Wenn aber der Strom mit Eis bedeckt ist, und die Eisdecke zum Übergang für die Passanten sicher              genug ist, so hat der Kahnbesitzer die Bahn abzustecken, die Eisdecke so oft als nöthig zu untersuchen und dafür Sorge zu tragen, dass jede Gefahr für Passanten beseitigt werde.Zur Abforderung eines               
          Fährgeldes ist dann der Fährenbesitzer nicht berechtigt.
  § 8.  Das Überfahren der Schaluppen über die Elbe durch einen anderen als den Fährpächter oder einen von diesem angenommenen Kundigen und zuverlässigen Gehilfen, so wie jede Nichtbeachtung oder       
          Zuwiderhandlung der Vorschriften der Fährordnung wird mit 5 Taler Strafe, welche im Falle der Wiederholung verdoppelt werden kann, an dem Fährenpächter geahndet werden.

                                                 Urkundlich
                    Ist diese Kahnüberfahrts = Ordnung abgefasst worden.
                               Meißen und Strehla,am 31. August 1868
                 Die Königliche Wasserbau = Commission im Gerichtsbezirk Strehla

    

Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


                                                Mühlberg, den 8. Februar 1868
Abschrift
                       N:762
Betrifft den unberechtigten und unbeauf
sichtigten Fährbetrieb bei Lößnig
und den Gaitzschhäuser

 Durch die gehorsamst hier beigefügte Anzeige
 des Rittergutsbesitzers Schwedler zu Lößnigsind
 mir auf das Bestehen einer privaten Kahnfähre
 bei Lößnig dicht an der Sächsischen Grenze auf
 merksam geworden und beauftragten den
 Ober, Steuer, Controleur Schliebs. zu recherchieren
 auf Grund welcher Berechtigung das Ueber
 fahren von Personen über die Elbe bei Lößnig
 gegen Entgeld stattfinden und es innerhalb
 seines Bezirkes noch ähnliche Anstalten registrierten
 Derselbe hat uns hierauf berichtet, daß von
 dem Hausbesitzern Teichgraben und Jakobi
 zu Lößnig das Fährgeschäft angeblich als ein
 auf ihren Häsern beruhende Gerechtsame aus
 geübt werde und sie von den Passanten je
 nach dem Wasserstand 4 g bis 1 gr. für die
 einzelne Ueberfahrt erheben.
      Eine gleiche Einrichtung bestehe bei den
 Gaiztschhäusern,


Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr. 1620
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:

ein gleiches Entgeld von dem Häusler Richter
ausgeübt wirde.
   Wir befragten demnächst den Königlichen
Wasserbauinspector Cuno zu Torgau. ob die
gn. Fähranstalten der Verordnung der König
lichen Regierung zu Merseburg vom 25 Sep
tember 1816 gemäß 1: Amtsblatt de 1817 Seite 375/76
angemeldet und der Controle unterzogen seien
was derselbe bezüglich beider Fähren verneinte
    Weiter .......... mir bei den betreffenden
.......... Beamten zu Torgau und Liebenwerda
nach den etwaigen resp. Berechtigungen, worauf
mir von dem Königlichen Geheimen Regierungs
und Landrath Grafen von Seydewitz zu Torgau
die gleichmäßig für beigefügte Auskunft
erhielten, nach welcher die landrätlichen
Acten über die Berechtigung der Einwohner
Teichgraeber und Jacobi zu Loesnig zum
Übersetzen von Personen über die Elbe
bei Loesnig gegen Entgeld keinen Aufschluß
geben.  
      Von dem Königlichen Landrath von Schaper
zu Liebenwerda erhielten wir dagegen einen
zwischen dem Rittergutsbesitzer Schattehn


Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr. 1620
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:


zu Fichtenberg und dem Häusler Richter aus den
Gaitzschhäusern unterm 29. April 1812 abgeschlosse
nen Contract, Inhalts dessen der Ersten dem
Letzteren neben dem Betriebe eines ..........
auf das Recht des Überfahrens von Gaitzsch
mit einem kleinen Kahn und zwar letzteres
wegen einem Zins von zwei Thalern jährlich über
tragen habe.
     Auch hier ist die Berechtigung zum Fähr
betriebe nicht lange nachgewiesen, zudem erhellt
nur der aus unseren Acten unternommene
hier beigefügte Korrespondenz vom Jahre 1835
daß dem Richter schon damals das Übersetzen
von Personen über die elbe von dem damaligen
Landrath Freiherr von Rechenberg untersagt
worden ist.
    Da nun nach § 51 des Titels 15 7/6 II des all
gemeinen Landrath das Recht, Fähren zum
Übersetzen für Geld halten, zu den Rega
lien des Staates gehört, dazumal weder die
Fährgeräthe noch die Ausführung des Fährge
schäfts bei den Anstalten einer Beaufsichti
gung unterliegt und hierdurch dem Passanten
keinerlei Sicherheit gewährt wird, die Erhe



Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr. 1620
Die Übertragung des nebenstehenden Textes
aus dem altdeutschen lautet:

bung des Fährgeldes nach willkühr stattfindet
und dadurch den Passanten Verlegenheiten er
wachsen, die qu. Anstalten aber deshalb gegen
die Pächter von Staatsfähren, welche außer der
strengen Betrachtung der ihnen auferlegten Ver
pflichtungen daher oft nur mit Erfolg bei Maß
nahmen der Sicherheitspolizei benutzt werden und
solche Maßgaben durch jene Winkelfähren
oft vernichtet werden, bedeutend im Votheil sind,
so dürfte eine Regelung dieser Verhältnisse
im Bedürfnisse liegen, denn schon der eine
gegenwärtige Recherche veranlassende Fall
sucht nachdem er von dem Königlichen Land
raths Amte zu Torgau nicht aufgenommen ist
zur Abhilfe die ......................

                 Das Haupt" Steuer" Amt
                 gez. Ewald        Schellenberg       Müller

An
den Geheimen Ober Finanz Rath
und Provinzial Steuer Direktor
Herrn von Jordan Hochwohlgeboren
    zu Magdeburg

Quelle: Landesarchiv Sachsen Anhalt Rep. C 48 I C Nr. 1620

Die Fähre Kreinitz von Trebnitz aus gesehen um 1930.
Fährmeister war hier Emil Lamm.

Foto Sammlung Renate Schmied

Die Schaluppen des Emil Lamm um 1900

Quelle : Sammlung Renate Schmied

Im Hintergrund eine Zille mit Segel. Am Fähranleger ein Bereisungsdampfer (in Riesa waren um 1910 zwei beheimatet),
im Vordergrund die Schaluppen von Emil Lamm dem Fährmeister.



Quelle : SLUB/Deutsche Fotothek/Emil Zöllne
          www.deutschefotothek.de

Dieser Ausschnitt zeigt die Ankerplätze am Kreinitzer Busch sie sind  bei den Schiffern
wohl bekannt gewesen. Bei der heutigen technisierten Schiffahrt  wird oft bei Dunkelheit
weitergefahren.So dass die früher so beliebten Ankerplätze nicht mehr so die Bedeutung haben.
An diesen Plätzen waren in der Regel feste Ringe am Ufer befestigt.
So daß die Schiffe sicher befestigt werden konnten.




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